Gewerbeanmeldung!
Was muss man bei der Gewerbeanmeldung beachten?
- Man sollte sich im klaren sein, was man fertigen/ herstellen möchte
- Nach der Anmeldung, sendet dass Amt die Gewerbeanmeldung automatisch an die Handwerkskammer. Diese überprüft sorgfältig ihre Eintragung zwecks zulassungsfreien Handwerks (Anlage B1 zur HwO) bzw. zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A zur Hwo). Immer häufiger wird man aus wettbewerbsrechtlichen Gründen abgemahnt. Und das kann teuer werden.
- Bei Ausübung des zulassungspflichtigen Metallbauhandwerks wie Beispielesweise Treppenbau, ohne Eintragung in die Handwerksrolle (Anlage A zur HwO) ist grundsätzlich nicht gestattet.
Tipp!
Sollte man dennoch ohne Meister-Titel Treppenbau, Metallbau betreiben wollen muss ein Antrag auf Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO im zulassungspflichtigen Metallbauhandwerk gestellt werden.
Die HWK überprüft den Antrag. Erst wenn die Eintragungsvoraussetzungen für das zulassungspflichtige Metallbauhandwerk erfüllt sind, erhält man eine Handwerkskarte. Es fallen für den Genehmigungsbescheid für das Ausnahmebewilligungsverfahren enorme Gebühren an.
Voraussetzung für die Ausnahmebewilligung könnten sein
- Altgesellenregelung, Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung
- Lebensalter
- Gesellenbrief (wie z.B. Konstruktionsmechaniker Metall- und Schiffbautechnik)
- Nachweis entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten
- 6 Jahre Berufsausübung (Arbeitszeugnisse)
- das Vorliegen eines Ausnahmefalles. Dieser setzt voraus, dass die Ablegung der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.
- bei Vorliegen hochwertiger Qualifikation (Schweißfachmann, Schweißwerkmeister)
- bei Ausgliederung handwerklicher Betriebsteile im Unternehmen
- bei der Ausübung von Spezialtätigkeiten
Sofern ein Ausnahmegrund gegeben ist, müssen die Kenntnisse nachgewiesen werden.
Der Nachweis erfolgt meist durch einen Eignungstest. Auch hierfür Fallen enorme Gebühren an.
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